So haben die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beschuldigten, insbesondere die erwähnten Formulare, keinen Anlass zu besonderem Misstrauen gegeben. Die Beschuldigte hat bei den Beratungsgesprächen auch immer wieder angegeben, sie sei arbeitslos und ihre Bewerbungsbemühungen seien negativ verlaufen. Beim Beratungsgespräch vom 21. November 2019 hat die Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet, es sei betreffend eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft zu keinem Vertragsschluss gekommen (UA act. 110 f.). Am Beratungsgespräch vom 23. März 2020 hat die Beschuldigte erwähnt, dass sie eine mögliche Teilzeitstelle bei einem - 10 -