dies trotz des Hinweises auf jedem von der Beschuldigten unterzeichneten Formular, gemäss welchem jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, gemeldet werde müsse und wahrheitswidrige Angaben zu einer Strafanzeige führen könnten (UA act. 64 ff.). Angesichts der grossen Anzahl an Gesuchen um Arbeitslosengelder kann der Arbeitslosenkasse der Verzicht auf eingehende Kontrollen im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden. So haben die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der Beschuldigten, insbesondere die erwähnten Formulare, keinen Anlass zu besonderem Misstrauen gegeben.