3.1.1. Die Beschuldigte hat anerkannt, im Zeitraum von September 2019 bis August 2020 bei der C._____ AG gearbeitet und dabei Fr. 17’141.95 als Lohn erhalten zu haben. Sie hat gegenüber der Arbeitslosenkasse auf den ihr vorgelegten Formularen wahrheitswidrig angegeben, nicht erwerbstätig gewesen zu sein; dies trotz des Hinweises auf jedem von der Beschuldigten unterzeichneten Formular, gemäss welchem jede Arbeit, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt wird, gemeldet werde müsse und wahrheitswidrige Angaben zu einer Strafanzeige führen könnten (UA act.