3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die wahrheitswidrigen Angaben der Beschuldigten über ihre Erwerbssituation in den Monaten September 2019 bis August 2020 gegenüber der Arbeitslosenkasse als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB einzustufen sind.