Leichtfertigkeit wird namentlich auch dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt. Hingegen kann einer Behörde eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine Hinweise -9- auf nicht deklarierte Einkommens- oder Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_44/2020 vom 16. September 2020 E. 7.2 m.w.H).