2.3. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die sinngemäss auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit wird namentlich auch dann angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt.