1.4. Die Beschuldigte bringt vor, dass es an einem für die Arglist nötigen Vertrauensverhältnis gefehlt habe. Zudem erstatte die zentrale Arbeitslosenkasse von Amtes wegen eine Meldung, wenn gleichzeitig ein Einkommen und Arbeitslosengeld bezogen würden. Eine entsprechende Überprüfung hätte ohne grosse Mühe durch eine schlichte Nachfrage bei der Arbeitslosenkasse vorgenommen werden können. Da es dem Handeln der -8- Beschuldigten an Arglist gefehlt habe, sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. Berufungsantwort II 2., S. 3 f.).