1.2. Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz gestützt auf den angeklagten und unbestrittenen Sachverhalt vom Vorwurf des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. Sie wurde wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von einer Landesverweisung wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.