1. 1.1. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Die Beschuldigte hat anerkannt, ihr Einkommen bei der C._____ AG gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) für die Monate September 2019 bis August 2020 nicht deklariert zu haben (UA act. 121; GA act. 43 f.). Die Beschuldigte hat in der fraglichen Periode bei der C._____ AG als Reinigungskraft ein Einkommen von Fr. 17’141.95 erzielt (UA act.