2. Eventualiter sei bei einer Verurteilung wegen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls von einer Landesverweisung abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen." 3. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten fand am 25. März 2025 statt. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: