2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte am 28. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Mit Eingabe vom 8. November 2024 verzichtete die Beschuldigte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 2.5. Mit Eingabe vom 27. November 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.