1. Die Ziffern 1., 2. und 7. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. [aufzuheben] 2. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 3. [nicht angefochten] 4. [nicht angefochten] 5. [nicht angefochten] 6. [nicht angefochten] -6-