5. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 7. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: