3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00. -4- 4. 4.1. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.