2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 1'600.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen.