Für die Arbeitslosenkasse war die Überprüfung dieser Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, beziehungsweise nicht zumutbar. Aufgrund der Nichtnennung des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ AG ging die Arbeitslosenkasse irrigerweise davon aus, dass die Beschuldigte zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. August 2020 nicht erwerbstätig gewesen war und richtete dieser ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 11'269.15 aus. Auch auf die falschen Auszahlungen reagierte die Beschuldigte nicht.