Gegenüber der Arbeitslosenkasse erklärte die Beschuldigte auf den Formularen Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019 bis August 2020 jeweils wahrheitswidrig nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Die Beschuldigte verneinte auf den Formularen jeweils die Frage 1: "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" sowie die Frage 2: "Haben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt?".