Hätte er, wie in der Verfügung vom 23. Juli 2024 angeordnet, der Vorinstanz die Bezahlung der Busse mitgeteilt, hätte bereits diese von der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe abgesehen und das vorliegende Berufungsverfahren wäre nicht notwendig gewesen. Mit Blick auf dieses Versäumnis von A._____ rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Von der Umwandlung der Busse von Fr. 100.00 gemäss Strafbefehl des Stadtrates Baden vom 6. März 2024 in eine Freiheitsstrafe wird abgesehen.