A._____ hat die Vorinstanz entgegen der Anweisung in der Verfügung vom 23. Juli 2024 nicht darüber informiert, dass er die Busse (nach Ablauf der angesetzten 10-tägigen Frist doch noch) bezahlt hat (vgl. act. 9 ff.). Er hat damit zu verantworten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, er habe die Busse nicht bezahlt und die Vorinstanz die Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe anordnete. Hätte er, wie in der Verfügung vom 23. Juli 2024 angeordnet, der Vorinstanz die Bezahlung der Busse mitgeteilt, hätte bereits diese von der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe abgesehen und das vorliegende Berufungsverfahren wäre nicht notwendig gewesen.