A._____ hat die Busse, nachdem der Strafbefehl vom 6. März 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, (einstweilen bis zum 27. August 2024) nicht bezahlt. Mit diesem Verhalten hat er bewirkt, dass ein Verfahren betreffend Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB eingeleitet werden musste. Es rechtfertigt sich daher, A._____ die erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.