Gemäss dem eingereichten Beleg hat A._____ die Busse samt Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl des Stadtrates Baden vom 6. März 2024 am 27. August 2024 per Banküberweisung bezahlt. Den Eingang der Zahlung hat die Ordnungsbussenzentrale der Stadtpolizei Baden telefonisch bestätigt (vgl. Aktennotiz). Entsprechend besteht, wie A._____ richtig vorbringt, kein Grund mehr dafür, die Busse nachträglich in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB).