3.3. Mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, die Berufung sei gutzuheissen und das Bussenumwandlungsverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 36 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist. Ein Tagessatz -4-