3. 3.1. Mit vom Bezirksgericht Baden an das Obergericht überwiesener Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob A._____ gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung. Zur Begründung machte er unter Einreichung eines Bankbelegs geltend, er habe den ausstehenden Betrag gemäss Strafbefehl von Fr. 190.00 am 27. August 2024 fristgerecht an die Stadtpolizei Baden bezahlt. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.