2. 2.1. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 beantragte die Stadt Baden bei der Staatsanwaltschaft Baden die Umwandlung der ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit angesichts von Verlustscheinen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten gemäss § 39 Abs. 3 EG StPO mit Verfügung vom 18. Juli 2024 dem Gerichtspräsidium Baden mit folgendem Antrag: "Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl Nr. 158224 des Stadtrats Baden vom 06.03.2024 auferlegte Busse von CHF 100.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen. Unter Kostenfolgen. "