Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.235 (NA.2024.58) Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Berufungskläger A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Felben-Wellhausen, […] Gegenstand Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Stadtrat Baden bestrafte A._____ mit Strafbefehl vom 6. März 2024 wegen Nichtbezahlung der Hundesteuer gemäss Polizeireglement der Gemeinden Baden, Birmenstorf, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Gebenstorf, Obersiggenthal, Turgi, Untersiggenthal und Würenlingen vom 1. Januar 2016 sowie dem Hundegesetz des Kantons Aargau mit einer Busse von Fr. 100.00. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von Fr. 90.00 auferlegt. 1.2. Der Strafbefehl konnte A._____ am 7. März 2024 zugestellt werden. Dieser erhob keine Einsprache. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 beantragte die Stadt Baden bei der Staatsanwaltschaft Baden die Umwandlung der ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit angesichts von Verlust- scheinen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten gemäss § 39 Abs. 3 EG StPO mit Verfügung vom 18. Juli 2024 dem Gerichtspräsidium Baden mit folgendem Antrag: "Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl Nr. 158224 des Stadtrats Baden vom 06.03.2024 auferlegte Busse von CHF 100.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen. Unter Kostenfolgen. " 2.3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 gab die Vorinstanz A._____ Gelegenheit, innert 10 Tagen zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und seinerseits Anträge zu stellen. Ebenso wurde ihm mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, sofern er die offene Busse innert Frist auf das Konto der Stadt Baden bezahle und dem Gerichtspräsidium Baden die Zahlungsquittung vorlege. Diese Verfügung wurde A._____ am 9. August 2024 zugestellt. -3- 2.4. A._____ liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.5. Mit Urteil vom 10. September 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: "1. Für die nicht bezahlte Busse von Fr. 100.00 gemäss Strafbefehl Nr. 158224 des Stadtrates Baden vom 6. März 2024 wird gegenüber dem Verurteilten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag ausgesprochen. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) den Gerichtsgebühren von Fr. 300.00 b) den übrigen Auslagen von Fr. 45.00 Total Fr. 345.00 und werden dem Verurteilten auferlegt. 3. Der Verurteilte trägt seine Kosten selbst." 3. 3.1. Mit vom Bezirksgericht Baden an das Obergericht überwiesener Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob A._____ gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung. Zur Begründung machte er unter Einreichung eines Bankbelegs geltend, er habe den ausstehenden Betrag gemäss Strafbefehl von Fr. 190.00 am 27. August 2024 fristgerecht an die Stadtpolizei Baden bezahlt. 3.2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft Baden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, die Berufung sei gutzuheissen und das Bussenum- wandlungsverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 36 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist. Ein Tagessatz -4- entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Abs. 1). Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Abs. 2). Gemäss dem eingereichten Beleg hat A._____ die Busse samt Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl des Stadtrates Baden vom 6. März 2024 am 27. August 2024 per Banküberweisung bezahlt. Den Eingang der Zahlung hat die Ordnungsbussenzentrale der Stadtpolizei Baden telefonisch bestätigt (vgl. Aktennotiz). Entsprechend besteht, wie A._____ richtig vorbringt, kein Grund mehr dafür, die Busse nachträglich in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2. Gemäss Art. 417 StPO kann bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädi- gungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. A._____ hat die Busse, nachdem der Strafbefehl vom 6. März 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, (einstweilen bis zum 27. August 2024) nicht bezahlt. Mit diesem Verhalten hat er bewirkt, dass ein Verfahren betreffend Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB eingeleitet werden musste. Es rechtfertigt sich daher, A._____ die erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. A._____ hat die Vorinstanz entgegen der Anweisung in der Verfügung vom 23. Juli 2024 nicht darüber informiert, dass er die Busse (nach Ablauf der angesetzten 10-tägigen Frist doch noch) bezahlt hat (vgl. act. 9 ff.). Er hat damit zu verantworten, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, er habe die Busse nicht bezahlt und die Vorinstanz die Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe anordnete. Hätte er, wie in der Verfügung vom 23. Juli 2024 angeordnet, der Vorinstanz die Bezahlung der Busse mitgeteilt, hätte bereits diese von der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe abgesehen und das vorliegende Berufungsverfahren wäre nicht notwendig gewesen. Mit Blick auf dieses Versäumnis von A._____ rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Von der Umwandlung der Busse von Fr. 100.00 gemäss Strafbefehl des Stadtrates Baden vom 6. März 2024 in eine Freiheitsstrafe wird abgesehen. 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 546.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und Auslagen von Fr. 46.00) sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 345.00 werden A._____ auferlegt. 2.2. A._____ trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 4. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser