5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate Senn, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'389.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'271.80 auszurichten.