3. [in Rechtskraft erwachsen] Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen: - Mobiltelefon iPhone X, silbrig, (mit Schutzhülle). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 178.00, d.h. insgesamt Fr. 2'178.00, auferlegt.