4. Nachdem es bei einer Verurteilung und insbesondere auch bei der Anordnung einer Landesverweisung bleibt, bedarf es keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 für das erstinstanzliche Verfahren festgelegten Kostenverteilung. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig.