3.2. Die mit Urteil vom 14. März 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Renate Senn, für das Berufungsverfahren von Fr. 3'389.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) erfährt keine Änderung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'271.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern.