3. 3.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Rahmen der Bindungswirkung vorzunehmende Prüfung eines definitiven Vollzugshindernisses der Landesverweisung hat zu keiner Abweichung zum Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 geführt. Es bleibt bei der vollständigen Kostenauferlegung an den Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. -9-