2.4. Zusammenfassend stehen einer Landesverweisung keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (namentlich das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot) entgegen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. 2.5. Mit Urteil vom 14. März 2023 im Verfahren SST.2022.161 wurde die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen. Es bleibt demnach bei einer Landesverweisung für die Minimaldauer von 5 Jahren. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.