194 ff. und 203). Seine Eltern und seine Geschwister würden inzwischen im Iran leben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 14. März 2023, S. 8), hingegen leben, Stand März 2024, weitere Verwandte, Onkel und Tanten, weiterhin in Afghanistan (MIKA-Akten, act. 6 und 178). Aber auch wenn, wie vom Beschuldigten vorgebracht (Stellungnahme vom 4. November 2024, S. 8), auch diese das Land verlassen haben sollten, wäre es ihm ohne weiteres möglich, wieder in Afghanistan Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Fall seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäss Art. 2 und 3 EMRK droht.