2.3.6. Auch die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lässt eine Landesverweisung nicht als unzumutbar erscheinen. So geht aus der «Country Guidance: Afghanistan» der EUAA vom Januar 2023 (abrufbar unter euaa.europa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-january- 2023) auf S. 125 hervor, dass in keiner Provinz Afghanistans die Gewalt ein solches Ausmass erreicht, dass bei blosser Anwesenheit eine ernsthafte Lebensbedrohung bestehe. Betreffend die Versorgungslage ist zu berücksichtigen, dass gemäss Bericht der EUAA «Afghanistan – Country Focus« vom Dezember 2023, S. 51 unter Bezug auf die Berichte der IPC (Integrated Food Security Phase Classification; abrufbar unter