Primär könnten hochrangige Personen, zu denen der Beschuldigte aber nicht zählt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme bekommen. Solange man keine Probleme mit den De-facto-Behörden habe, sei es jedoch möglich, zurückzukehren (ebenso: «Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland» des SEM, Sektion Analysen vom 14. Februar 2025, S. 39; https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunfts laender.html). -7-