Alleine die Zugehörigkeit zur Ethnie der «Hazara» reicht sodann nicht aus, um eine Gefährdung bei einer Rückkehr anzunehmen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen, auch wenn die Situation seit der Machtübernahme der Taliban zweifellos schwierig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3783/2022 vom 11. April 2025 E. 6.2.2. S. 15 mit Verweisen).