Das SEM habe das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschuldigten zu Recht verneint (MIKA-Akten, act. 133 und 140). Den vom Beschuldigten geltend gemachten Asylgründen – u.a. die Verfolgungssituation – stehen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 entgegen, als er auf die Frage, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, angab, dass er die Schweiz gerne und hier eine Zukunft habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 im Verfahren SST.2022.161).