2.3.2. Der Beschuldigte bringt primär vor, dass er als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara in Afghanistan gefährdet sei. Zudem habe er als Minderjähriger in einer Volksmiliz gegen die Taliban kämpfen müssen, was ihn ebenfalls einer besonderen Gefährdung von Verhaftung, Folterung oder Tötung durch die Taliban aussetzen würde. Sodann gelte er aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz von fast 10 Jahre in Afghanistan als «verwestlich», was als risikoschärfender Umstand zu berücksichtigen sei (Stellungnahme des Beschuldigten vom 4. November 2024, S. 4 f.).