Das Staatssekretariat für Migration gibt jedoch hinsichtlich der Durchführbarkeit von Rückführungen nach Afghanistan an, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ab Mitte April 2025 für eine bestimmte Personengruppe unter gewissen Umständen zumutbar sei. Dies betreffe konkret volljährige und gesunde Afghanen, welche alleine in der Schweiz seien und ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat hätten, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglichen würde (vgl. Faktenblatt «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» vom 27. März 2025 des Staatssekretariats für Migration SEM).