2.2. Der Beschuldigte hat sich des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht und wurde dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00 bestraft. Dies wurde mit Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 bestätigt (E. 1.4). Ebenso stützte das Bundesgericht die obergerichtliche Erwägung, dass kein persönlicher Härtefall vorliegt (E. 2.9.2). Vorliegend kann daher, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils keine erneute Prüfung des Härtefalls erfolgen.