2. 2.1. Das Bundesgericht wies die Sache einzig zur Prüfung eines definitiven Vollzugshindernisses betreffend die Landesverweisung an das Obergericht zurück. Der Beschuldigte hat nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Stellungnahme eingereicht und Anträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Verfahren schriftlich zu führen.