1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 28.03.2022 hinsichtlich Ziff. 4 (Landesverweisung) aufzuheben. 2. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.3. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde dem Beschuldigten antragsgemäss die amtliche Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlicher Verteidiger gewährt. 3.4. Es wurden beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die aktuellen MIKA-Akten, Stand 25. März 2025, ergänzt am 15. Juli 2025, eingeholt.