2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. 3.2. Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 beantragte der Beschuldigte was folgt: