Gegenstand Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 14. März 2023 sprach das Obergericht den Beschuldigten schuldig des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00. Weiter wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen.