Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.232 (ST.2022.29; STA.2020.5630) Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, […] Gegenstand Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 14. März 2023 sprach das Obergericht den Beschuldigten schuldig des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tages- sätzen à Fr. 70.00. Weiter wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. 3.2. Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 beantragte der Beschuldigte was folgt: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 28.03.2022 hinsichtlich Ziff. 4 (Landesverweisung) aufzuheben. 2. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3.3. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wurde dem Beschuldigten antrags- gemäss die amtliche Verteidigung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlicher Verteidiger gewährt. 3.4. Es wurden beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die aktuellen MIKA-Akten, Stand 25. März 2025, ergänzt am 15. Juli 2025, ein- geholt. 3.5. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren spruchreif sei und aufgrund der Akten entschieden werde. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 2. 2.1. Das Bundesgericht wies die Sache einzig zur Prüfung eines definitiven Voll- zugshindernisses betreffend die Landesverweisung an das Obergericht zu- rück. Der Beschuldigte hat nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Stellungnahme eingereicht und Anträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Ver- fahren schriftlich zu führen. 2.2. Der Beschuldigte hat sich des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht und wurde dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00 bestraft. Dies wurde mit Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 bestätigt (E. 1.4). Ebenso stützte das Bundesgericht die obergerichtliche Erwägung, dass kein persönlicher Härtefall vorliegt (E. 2.9.2). Vorliegend kann daher, ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten, aufgrund der Bindungswir- kung des bundesgerichtlichen Urteils keine erneute Prüfung des Härtefalls erfolgen. 2.3. 2.3.1. Vorliegend findet das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) mangels Flüchtlingseigenschaft des Be- schuldigten keine Anwendung (vgl. zum rechtskräftig festgestellten Fehlen der Flüchtlingseigenschaft: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2022 E. 6, MIKA-Akten act. 114 ff. i.V.m. dem Asylentscheid vom -4- 14. Januar 2019, MIKA-Akten act. 41). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs.1 lit. b StGB) einer Landesverweisung entgegenstehen. Die menschenrechtliche Situation in Afghanistan ist nach wie vor prekär. Das Staatssekretariat für Migration gibt jedoch hinsichtlich der Durchführ- barkeit von Rückführungen nach Afghanistan an, dass der Wegweisungs- vollzug nach Afghanistan ab Mitte April 2025 für eine bestimmte Personen- gruppe unter gewissen Umständen zumutbar sei. Dies betreffe konkret voll- jährige und gesunde Afghanen, welche alleine in der Schweiz seien und ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat hätten, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglichen würde (vgl. Faktenblatt «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan» vom 27. März 2025 des Staatssekretariats für Migration SEM). 2.3.2. Der Beschuldigte bringt primär vor, dass er als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara in Afghanistan gefährdet sei. Zudem habe er als Minderjähriger in einer Volksmiliz gegen die Taliban kämpfen müssen, was ihn ebenfalls einer besonderen Gefährdung von Verhaftung, Folterung oder Tötung durch die Taliban aussetzen würde. Sodann gelte er aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz von fast 10 Jahre in Afghanistan als «verwestlich», was als risikoschärfender Umstand zu berücksichtigen sei (Stellungnahme des Beschuldigten vom 4. November 2024, S. 4 f.). Das SEM erkannte in seinem abweisenden Asylentscheid vom 14. Januar 2019, dass die Angaben des Beschuldigten zu seinem Lebensmittelpunkt und seinen Lebensumständen in Afghanistan widersprüchlich und teilweise unsubstantiiert seien und seine Ausführungen zum Asylgrund unglaubhaft. (MIKA-Akten, act. 35 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 1. März 2022 fest, dass klare Indizien hinsichtlich einer Verheim- lichung, Verschleierung und Täuschung über die Biografie, Herkunft und Identität des Beschuldigten erkennbar seien. Das SEM habe das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschul- digten zu Recht verneint (MIKA-Akten, act. 133 und 140). Den vom Be- schuldigten geltend gemachten Asylgründen – u.a. die Verfolgungs- situation – stehen auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 14. März 2023 entgegen, als er auf die Frage, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, angab, dass er die Schweiz gerne und hier eine Zukunft habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 im Verfahren SST.2022.161). 2.3.3. Gemäss der Herkunftsländerinformation «Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile» des SEM, Sektion Analysen, vom -5- 15. Februar 2022 (www.sem.admin.ch/sem/de/home/international- rueckkehr/herkunftslaender.html) sind Angehörige folgender Risikogrup- pen sowie deren Familienangehörige seit der Machtübernahme durch die Taliban möglicherweise einer erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt (Focus Afghanistan, S. 10 ff.):  Mitarbeiter der bisherigen Regierung.  Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Nationaler Sicherheitsdienst, paramilitärische Formationen und Milizen).  Ehemalige Mitarbeiter der internationalen Truppen.  Mitarbeiter internationaler Organisationen, NGOs und Botschaften.  Menschenrechtsaktivisten.  Medienschaffende.  Angehörige religiöser/ethnischer Minderheiten.  Frauen.  «Verwestlichte» Personen und Rückkehrer aus dem Ausland.  Kunstschaffende. Ausserdem lassen sich anhand der in diesem Dokument genannten Bei- spiele und Einschätzungen folgende Faktoren identifizieren, die das Risiko – zusätzlich zur Zugehörigkeit zu den soeben erwähnten Gruppen – für eine Person erhöhen können («Focus Afghanistan, Verfolgung durch Tali- ban: Potentielle Risikoprofile», S. 50 f.):  Direkte Beteiligung an der Bekämpfung der Taliban, z.B. Sicher- heitskräfte, Richter, Staatsanwälte, Gefängnispersonal; innerhalb dieser Personengruppe insbesondere Personen in höheren Rängen sowie Angehörige des Nationalen Sicherheitsdiensts (NSD).  Sichtbare Aktivität, z.B. an einem Checkpoint.  Lokal bekannte Aktivität, z.B. im Rahmen der Lokalpolizei (Afghan Local Police).  Bestehende Spannungen mit Taliban-Kämpfern aufgrund privater Umstände, z.B. Streit um Land, Wasser, Ehre, lokale Rivalitäten.  Exponiertes Vertreten von Werten, die jenen der Taliban zuwider- laufen, z.B. Menschenrechte und Frauenrechte im Rahmen von Veranstaltungen mit westlichem Publikum oder gegenüber Medien.  Fehlender Schutz durch einflussreiche Personen, z.B. Clanälteste (v.a. in paschtunischen Gebieten). 2.3.4. Wie bereits oben (E. 2.3.2) ausgeführt, ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten vor Gericht und im Asylverfahren noch aus dem Asylentscheid, dass der Beschuldigte in Afghanistan einer Ver- -6- folgungssituation ausgesetzt wäre. Die von ihm geltend gemachte Bedrohung mit dem Tod durch den Volksmiliz-Kommandanten wegen seiner Desertion ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zweifelhaft (vgl. MIKA-Akten, act. 36). Zudem sind seither über zehn Jahre vergangen und die Taliban haben wieder die Kontrolle übernommen, womit eine tatsächliche Bedrohungslage durch einen Miliz-Kommandanten, welcher gegen die Taliban gekämpft hat, ohnehin nicht mehr aktuell erscheint. Eine Verfolgung durch die Taliban, weil der Beschuldigte als Minderjähriger in einer Volksmiliz teilgenommen hat (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 4. November 2024, S. 4), erscheint aufgrund der vergangenen Zeit sowie der offensichtlich sehr untergeordneten Rolle des Beschuldigten in der Bekämpfung der Taliban nicht naheliegend. Der Beschuldigte macht eine entsprechende Verfolgung durch die Taliban denn auch lediglich pauschal geltend, ohne die Gefährdung zu konkretisieren. Alleine die Zugehörigkeit zur Ethnie der «Hazara» reicht sodann nicht aus, um eine Gefährdung bei einer Rückkehr anzunehmen. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen, auch wenn die Situation seit der Machtübernahme der Taliban zweifellos schwierig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3783/2022 vom 11. April 2025 E. 6.2.2. S. 15 mit Verweisen). Der Beschuldigte könnte höchstens unter die Kategorie «Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland» (vgl. dazu «Focus Afghanistan», S. 43 f.) fallen. Der Beschuldigte hat Afghanistan jedoch nicht erst nach der Machter- greifung der Taliban 2021 nach vorangegangener Zusammenarbeit mit den «Besatzern», sondern bereits im Jahr 2015 in Richtung Westen (via Pakistan und Iran, MIKA-Akten, act. 7) verlassen. Über politische und religiöse Aktivitäten, insbesondere prowestliche oder talibankritische Äus- serungen des Beschuldigten, insbesondere auf Social Media-Plattformen, sowohl vor seiner Ausreise in Afghanistan als auch später in der Schweiz, ist nichts bekannt und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Die European Union Agency for Asylum (EUAA) kommt in ihrem Bericht «Afghanistan – Country Focus» vom November 2024 auf S. 45. (abrufbar unter https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-afghanistan-country- focus-1) sodann zum Schluss, dass die Taliban nur über minimale Hinter- grundinformationen über zurückkehrende Personen verfügen. Primär könnten hochrangige Personen, zu denen der Beschuldigte aber nicht zählt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme bekommen. Solange man keine Probleme mit den De-facto-Behörden habe, sei es jedoch möglich, zurückzukehren (ebenso: «Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland» des SEM, Sektion Analysen vom 14. Februar 2025, S. 39; https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunfts laender.html). -7- Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schuldigte von den Taliban als «verwestlicht» angesehen und er darum oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der «Hazara» bei einer Rückkehr Probleme erfahren würde. Nichts deutet darauf hin, dass der Lebensstil und die Wertvorstellungen des Beschuldigten von der Taliban als «abtrünnig» angesehen würden. Ebenso wenig scheint eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Teilnahme an einer die Taliban be- kämpfenden Miliz gegenwärtig aktuell zu sein, da aufgrund seiner unter- geordneten Stellung in dieser Miliz nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban überhaupt von seiner Beteiligung daran Kenntnis hatte und nach zehn Jahren noch ein Interesse am Beschuldigten bestehen könnte. 2.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Risikofaktoren vorliegen und der Beschuldigte nicht glaubhaft machen konnte, die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen zu haben. Der Beschuldigte fällt in keine Risikogruppe, welche ihn im Falle des Vollzugs der Landesverweisung menschenrechtswidrigen Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. 2.3.6. Auch die aktuelle allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lässt eine Landesverweisung nicht als unzumutbar erscheinen. So geht aus der «Country Guidance: Afghanistan» der EUAA vom Januar 2023 (abrufbar unter euaa.europa.eu/publications/country-guidance-afghanistan-january- 2023) auf S. 125 hervor, dass in keiner Provinz Afghanistans die Gewalt ein solches Ausmass erreicht, dass bei blosser Anwesenheit eine ernst- hafte Lebensbedrohung bestehe. Betreffend die Versorgungslage ist zu berücksichtigen, dass gemäss Bericht der EUAA «Afghanistan – Country Focus« vom Dezember 2023, S. 51 unter Bezug auf die Berichte der IPC (Integrated Food Security Phase Classification; abrufbar unter coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2023_12_EUAA_COI_Repo rt_Afghanistan_Country_Focus.pdf) die Herkunftsregion des Beschuldig- ten – Kabul (MIKA-Akten, act. 5) – in die IPC-Stufe 3 («crisis») eingestuft wurde, wobei die Nahrungsmittel- resp. Hungersituation noch nicht als Hungersnot eingestuft wurde («Afghanistan – Country Focus», S. 50). Gemäss dem neusten Bericht «Focus Afghanistan – Sozioökonomische Lage» des SEM, Sektion Analysen, vom 11. Dezember 2024 hat sich die Ernährungsunsicherheit inzwischen erneut verbessert (vgl. S. 21 f.). Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass die grössten Probleme bei einer Rückkehr vor allem sozioökonomischer Natur sind. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit 2021 verbessert und eine spezifische Verfolgung der Rückkehrer scheint nicht vorzukommen (vgl. «Focus Afghanistan – Sozioökonomische Lage», S. 26 und 38 sowie «Focus Afghanistan- Rückkehr aus dem Ausland», S. 37). -8- Beim Beschuldigten handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen, der den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat. In Afghanistan hat er als Schreiner gearbeitet (Protokoll Berufungsverhandlung vom 14. März 2023, S. 7) und in der Schweiz hat er verschiedene Praktika gemacht, bis er zuletzt eine Festanstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter innehatte (MIKA-Akten, act. 194 ff. und 203). Seine Eltern und seine Geschwister würden inzwischen im Iran leben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 14. März 2023, S. 8), hingegen leben, Stand März 2024, weitere Verwandte, Onkel und Tanten, weiterhin in Afghanistan (MIKA-Akten, act. 6 und 178). Aber auch wenn, wie vom Beschuldigten vorgebracht (Stellungnahme vom 4. November 2024, S. 8), auch diese das Land verlassen haben sollten, wäre es ihm ohne weiteres möglich, wieder in Afghanistan Fuss zu fassen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Fall seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäss Art. 2 und 3 EMRK droht. 2.4. Zusammenfassend stehen einer Landesverweisung keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (namentlich das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot) entgegen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung anzuordnen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. 2.5. Mit Urteil vom 14. März 2023 im Verfahren SST.2022.161 wurde die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen. Es bleibt demnach bei einer Landesverweisung für die Minimaldauer von 5 Jahren. Auf eine Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet. 3. 3.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Rahmen der Bindungs- wirkung vorzunehmende Prüfung eines definitiven Vollzugshindernisses der Landesverweisung hat zu keiner Abweichung zum Urteil des Oberge- richts vom 14. März 2023 geführt. Es bleibt bei der vollständigen Kosten- auferlegung an den Beschuldigten gemäss Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. -9- 3.2. Die mit Urteil vom 14. März 2023 festgehaltene Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Renate Senn, für das Berufungsverfahren von Fr. 3'389.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) erfährt keine Änderung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'271.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzu- fordern. 4. Nachdem es bei einer Verurteilung und insbesondere auch bei der Anord- nung einer Landesverweisung bleibt, bedarf es keiner Änderung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. März 2023 für das erstinstanzliche Ver- fahren festgelegten Kostenverteilung. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des Zugänglichmachens von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 10'500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (18. Juli 2021 bis 19. Juli 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 2.3. - 10 - Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 2.4. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird verzichtet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird abgesehen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen: - Mobiltelefon iPhone X, silbrig, (mit Schutzhülle). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten, be- stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 178.00, d.h. insgesamt Fr. 2'178.00, auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der ehemaligen amtlichen Ver- teidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate Senn, für das oberge- richtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'389.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'271.80 auszurichten. 6. 6.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'907.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) auferlegt. - 11 - 6.2. Die Gerichtskasse Aarau wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 6'634.95 (inkl. Fr. 474.35 MwSt.) auszurichten Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli