Dies ist korrekt und es besteht mit Blick auf das vorliegende Urteil kein Anlass für eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen ist die Höhe der Entschädigung nicht angefochten, weshalb diese im Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 13 - 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: