Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit Blick auf einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, auf welchem der Freispruch und ein Schuldspruch basiert, sämtliche Verfahrenskosten auferlegt und den Beschuldigten verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entrichtende Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vorinstanzliches Urteil E. 9 S. 31 f.). Dies ist korrekt und es besteht mit Blick auf das vorliegende Urteil kein Anlass für eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.