Abzustellen ist grundsätzlich auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und ohne den Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche (Positionen vom 16. Dezember 2024 und 8. Januar 2025 [recte 6. Januar 2025]), da dieser Aufwand durch den amtlichen Verteidiger versursacht worden ist (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7).