Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 12 -