Ferner ist der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 21. November 2021 gewährte bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu widerrufen. An der Schlechtprognose ändert weder die Schwere der in diesem Verfahren zu beurteilenden Straftaten noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen etwas. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass der (blosse) Vollzug der Geldstrafe – gleich wie frühere unbedingte Geldstrafen – den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten wird. 2. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).