Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nicht bloss keine besonders günstigen Umstände auszumachen sind, sondern eine effektive Schlechtprognose besteht. Dass er sein Drogenproblem durch eine Therapie nachhaltig angehen will (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag an der Schlechtprognose ebenfalls nichts zu ändern. Der Beschuldigte ist daher zu einer unbedingten Geldstrafe für die in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Delikte zu verurteilen. Ferner ist der mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts Bern vom 21. November 2021 gewährte bedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu widerrufen.